Bei Maschinenbestellungen sind die Versandkosten im Preis inbegriffen. Die Versandkosten für Ersatzteile können in Abhängigkeit von Gewicht und Größe Ihrer bestellten Produkte variieren.
Standard-Paket (max. 40 kg & 3 m Umfang) Versand/Verpackung
D 13,50 €
AT 15,00 €
CH 15,00 €
Spedition Sondermaße oder Sondergewicht. Bei einer Abweichung der tatsächlichen Kosten erfolgt eine Nachberechnung
D / AT / CH 30,00 €
Terminzustellung Bei einer Abweichung der tatsächlichen Kosten erfolgt eine Nachberechnung
D / AT / CH 35,00 €
Versandkosten für Maschinen
Für Untertischmaschinen der Serie ecomaxby HOBART G404 / F504 wird eine Transportpauschale von 69,00 Euro pro Maschine erhoben. Die anfallenden Kosten der Transportversicherung belaufen sich auf 0,4 % des Warenwertes der Bestellung und werden in der Rechnung separat ausgewiesen.
Für Händler: Ab einem Maschinenumsatz größergleich 5 ecomax Maschinen pro Händler und Geschäftsjahr, wird die Transportpauschale für die Maschinen rückerstattet, bei denen die Transportpauschale erhoben wurde. In die zur Erstattung der Transportpauschale(n) erforderliche Stückzahl von 5 Maschinen zählen auch Umsätze der Haubenmaschine H604. Eine eventuelle Gutschrift erfolgt zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
der Firma HOBART GmbH, Offenburg
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan kurz: AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Unsere AGB gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Insbesondere gelten sie im Warenverkauf, bei Reparaturen und allen damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen, soweit nicht im Einzelnen anderweitige vertragliche Vereinbarung individuell getroffen werden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich durch uns zugestimmt.
Unsere AGB gelten nach deren erstmaliger Einbeziehung auch für alle zukünftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, auch wenn diese nicht erneut ausdrücklich einbezogen werden. Geänderte AGB werden mit ihrer erstmaligen Einbeziehung in ihrer jeweiligen Fassung gültig. Eine jeweils aktuelle Fassung der AGB ist stets einseh- und abrufbar unter www.hobart.de/navigation-footer/agb
In Dauerschuldverhältnisses sind wir berechtigt gegenüber dem Kunden zumutbare Änderungen unserer AGB vorzunehmen, soweit dies für die weitere Vertragsdurchführung erforderlich ist und ein oder mehrerer der nachfolgend abschließend aufgeführten Gründe vorliegt: a) Nach Vertragsschluss ist eine Vertragslücke entstanden, die sich nicht anderweitig schließen lässt und die die Durchführung des Vertrages wesentlich erschwert. b) Im Falle einer Veränderung der Rechtslage durch Änderung oder Schaffung neuer Gesetze oder höchstrichterlicher Rechtsprechung um die weitere Rechtmäßigkeit der AGB sicherzustellen. c) Für den Fall, dass das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch unvorhergesehene und unvorhersehbare Entwicklungen oder Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in nicht unerheblichem Maße gestört wird.
Dem Kunden wird die Änderung der AGB aufgrund der vorstehenden Nummer spätestens sechs Wochen vor der Änderung der AGB in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann der Änderung der AGB widersprechen, mit der Wirkung, dass das Vertragsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der AGB endet. Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen.
Der Vertragsschluss kommt nur in dem Umfang und mit dem Inhalt zustande, wie die Bestellung ausdrücklich durch die Auftragsbestätigung tatsächlich bestätigt wird. Geht der Inhalt und der Umfang der Auftragsbestätigung über jenen der Bestellung hinaus, handelt es sich insoweit um ein neues Angebot. Der Besteller nimmt das neue Angebot durch die vorbehaltslose Entgegennahme der bestätigten Leistung an.
Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Vertragsangebot dar, das wir innerhalb von 14 Tagen annehmen können. Ein Vertrag kommt erst zustande, durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung per Briefpost, Fax oder E-Mail. Die Auftragsbestätigung bedarf bei maschineller Erstellung keiner Unterschrift. Anderweitige individuelle Erklärungen oder Auskünfte, sowie Garantien, Produktauskünfte, Rabatte oder Angaben zur Reparaturdauer oder -kosten werden nur mit schriftlicher Erklärung der HOBART GmbH rechtsverbindlich.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten Wir uns das Eigentums- und Urheberrecht, sowie das Recht zur Rückforderung vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Kunden übergeben worden sind.
§ 3 Umfang und Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung
Für den Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, sind unsere Lieferungen nur für die in den Produktbeschreibungen, die den Liefergegenständen beiliegen aufgeführten Verwendungszwecken geeignet. Technische Änderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Die Änderung ist für den Kunden unzumutbar, wenn das Interesse des Kunden an der unveränderten Leistung das Änderungsinteresse überwiegt. Ist die Änderung unzumutbar bleibt es bei dem ursprünglichen Vertragsinhalt. Ist die Erfüllung des ursprünglichen Vertrages nicht möglich, besteht ein beidseitiges Rücktrittsrecht. Zumutbare Änderungen stellen keinen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar.
Technische Angaben insbesondere über Leistungen, Verbrauchswerte oder Gewichtsangaben, sowie Abbildungen und Produktbeschreibungen in unserem Newsletter, Katalog oder auf unserer Website sind unverbindlich und lediglich als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
§ 4 Preise
Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. Transportversicherung, frei Auslieferspedition am Empfangsort, ohne Aufstellung, auch dann, wenn eine Zerlegung in transportfähige Teile zwecks Lieferung erfolgt ist, zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Die Kosten der Inlandsverpackung sind im Preis mit inbegriffen. Gesondert bestelltes Zubehör oder Ersatzteile für eine bestimmte Maschine sind nicht in deren Preis mit inbegriffen. Der Preis für gesondert bestelltes Zubehör oder Ersatzteile für eine bestimmte Maschine versteht sich unverpackt ab Werk oder Niederlassung. Sonderwünsche des Kunden, wie z. B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung etc. werden, soweit möglich, gegen Berechnung der Mehrkosten ausgeführt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwölf Wochen liegen. Erhöhen oder vergünstigen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt und verpflichtet den Preis angemessen entsprechend den Kostenänderung anzupassen. Der Hinweis auf eine Vergünstigung der vorstehend aufgeführten Kosten obliegt dem Kunden. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau, der Aufstellung oder zur Überwachung des Anschlusses beauftragt, stellen wir auf Anforderung unsere Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zur Verfügung, wobei hierfür ergänzend die Bestimmungen des § 10 gelten.
Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung und Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, insbesondere Stemm-. Verputz-. Erdarbeiten und dergleichen, werden, soweit sie durch uns durchgeführt werden, zusätzlich zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen in Rechnung gestellt.
§ 5 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot
Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung und Erhalt der Ware ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn er hat die Säumnis nicht zu vertreten. Der Verzugszins für Entgeltforderungen beträgt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 BGB. Zudem ist Hobart berechtigt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 € vom Kunden zu verlangen. Der Nachweis und das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Zinsschadens sowie sonstige Verzugsschäden bleiben hiervon unberührt und behalten wir uns ausdrücklich vor. Der Verzug tritt nicht ein, wenn der Kunde die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Das Recht auf Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB bleibt hiervon unberührt.
Wir sind jederzeit berechtigt, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Bestehen bei Zahlung des Kunden mehrere Forderungen und reicht die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus, zahlt der Kunde zunächst auf die ältere Forderung. Sind bereits Zinsen oder Kosten entstanden, zahlt der Kunde zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. Nachträglich anderslautende oder entgegenstehende Tilgungsbestimmung des Kunden sind unbeachtlich.
Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst wurde.
Unser Kunde kann gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 6 Lieferung und Lieferfrist
Zumutbare Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung der zur Lieferung erforderlichen und vereinbarten Mitwirkungspflichten, wie der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden und erforderlichen Unterlagen und der Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfrist auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Käufers voraus.
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche vertragsgefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein oder wird uns diese erst nach Vertragsabschluss bekannt, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Gegenleistung bewirkt wird oder Sicherheit geleistet wird. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt.
§ 7 Aufstellung und Montage / Mitwirkung des Kunden
Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betrieb oder Einbau der Anlage erforderlichen Medien (z. B. enthärtetes Frischwasser, Strom, Dampf, Heißwasser, Abläufe etc.) zur Verfügung stehen und erforderliche behördliche Erlaubnisse vorliegen. Ein etwa erforderlicher Anschluss an Versorgungsleitungen (Energie, Wasser, Abwasser etc.) ist, falls nicht ausdrücklich im Lieferumfang bestätigt, vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen, wobei dies nur von konzessionierten Fachbetrieben vorgenommen werden darf.
Erfolgt die Aufstellung vertragsgemäß durch uns, gelten folgende Bestimmungen: a) Der Käufer hat für die Aufbewahrung Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge etc. entsprechende geeignete Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. b) Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Käufers, insbesondere alle Maurer-, Zimmer-, Flies- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. c) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer die zusätzlichen Kosten, insbesondere Wartezeit und evtl. zusätzlich erforderliche Anreisen zu tragen. d) Zu isolierende Flächen, für deren einwandfreie Beschaffenheit unser Kunde in jedem Fall die Gewähr übernimmt, sind in sauberem Zustand und ohne Unebenheiten zur Verfügung zu stellen. Bei Raumisolierungen müssen die zu verkleidenden Flächen im Senkel gemauert und von Bauschutt und Mörtel gereinigt sein.
§ 8 Lieferverzug, Höhere Gewalt, Unmöglichkeit
Der Verkäufer haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 25 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. § 8 Nr. 2 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Unser Kunde kann — abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen — vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist; im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Wird ein ausnahmsweise verbindlicher Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns unter Androhung des Rücktritts schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen fruchtlos abgelaufen ist. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche unseres Kunden in dem sich aus § 10 ergebenden Umfang. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich verbindlich vereinbarte Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Ablauf von 3 Monaten nach dem ursprünglichen Liefertermin vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Lieferung bleibt unberührt.
§ 9 Mängelgewährleistung
Die Ware ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrenübergang den subjektiven, den objektiven oder den Montageanforderungen nicht entspricht. Subjektive Anforderungen, die von den objektiven Anforderungen abweichen, sind ausdrücklich vertraglichen zu vereinbaren. Angaben in Prospekten, Anzeigen oder im Internet sind keine von den objektiven Anforderungen abweichende Vereinbarung. Weichen die vertraglich vereinbarten, subjektiven Anforderungen von den objektiven Anforderungen ab, so bestimmt sich die Mangelhaftigkeit ausschließlich nach den subjektiven Anforderungen an die Ware.
Der Kunde ist verpflichtet, die von HOBART abgelieferte Ware und Rechnung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sowie Beanstandungen wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung hat der Kunde binnen einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Ist ein Mangel bei Ablieferung nicht erkennbar, ist der Kunde verpflichtet, den Mangel innerhalb von zwei Wochen nach dessen Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige binnen der vorstehenden Fristen, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde ist mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Mangel durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen arglistig verschwiegen wurde. § 377 HGB bleibt unberührt.
Für Mängel, die unserer Ware bereits bei Gefahrenübergang anhafteten, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Kunde hat uns zur Nacherfüllung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen. Die Art der Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl in Form der Nachlieferung oder Nachbesserung. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gewährleistungsansprüche. Das Zurückbehaltungsrecht ist in diesen Fällen auf einen zur voraussichtlichen Mangelbeseitigung angemessenen Betrag beschränkt.
Die Verjährungsfrist für die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bau- werke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.
§ 10 Haftung
Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HOBART, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von HOBART gewährte Garantie, Zusicherung oder ein von HOBART übernommenes Beschaffungsrisiko fallen, haftet HOBART unbeschränkt. Für nicht unter Satz 1 fallende Schäden haftet HOBART bei leichter Fahrlässigkeit nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch HOBART, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist.
Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 8 Nr. 3 dieser Bedingungen.
Haben wir im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung begrenzt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein zutreten.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit deren Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rückforderung nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Unser Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung veräußert werden. Besteht zwischen dem Kunden und dessen Käufer ein Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den nach der Weiterveräußerung bestehenden Saldoüberschuss.
Zur Einziehung der Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, hat der Kunden die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf erste Anforderung bekanntzugeben, und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten die Abtretung mitzuteilen. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt)
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind, Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
> Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen. uns unverzüglich benachrichtigen und ggf. eine Abschrift des Pfändungsprotokolls übersenden. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware stets pfleglich und gut zu behandeln. Unterliegt die gelieferte Sache üblicherweise eine turnusmäßigen Wartungszyklus, verpflichtet sich der Kunde die Sache regelmäßig, in ordnungsgemäßen Abständen zu warten oder warten zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware der Höhe nach angemessen zu versichern, wenn eine Versicherung solcher Sachen in einem ordentlichen Geschäftsgang üblich ist.
§ 12 Schadensersatzanspruch der HOBART GmbH
Wird der Vertrag von unserem Kunden nicht erfüllt, oder tritt er unberechtigt vom erteilten Auftrag zurück, können wir 35 % des vereinbarten Vertragspreises für den Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens fordern. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich dieser Betrag um die Transportkosten und die Kosten einer eventuellen Aufarbeitung der zurückgenommenen Ware. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
In Fällen besonders hoher Schäden, wie z.B. Einzelanfertigungen oder erheblichen Reparatur- oder Aufarbeitungsaufwendung in Folge unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung der zurückgenommenen Ware, bleibt uns das Recht vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschalge gemäß § 11 Abs. 1 einen höheren Schaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen.
§ 13 Kundendienst
Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung. Reparaturen werden von uns so ausgeführt, dass der Gegenstand danach wieder funktionsfähig ist. Nicht einwandfreie Teile werden erneuert, wenn dies für eine ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist. Für reparierte und ausgetauschte Teile übernehmen wir die Gewährleistung gemäß vorstehendem § 9.
Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die Verkäuferin verpflichtende Erklärungen abzugeben.
Für Schäden und Mängel im Rahmen einer Reparatur- oder Wartungsleistung gelten die Vorschriften des § 10 dieser AGB entsprechend.
§ 14 Umsetzung des EU Data Act
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 (EU Data Act) haben unsere Kunden innerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Union (EU-Kunde) das Recht, den Zugang zu den durch die von ihm erworbenen, gemieteten oder geleasten Maschinen erzeugten Daten (Produktdaten) zu verlangen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website: https://www.hobart.de/eu-data-act-erklaerung
Soweit das Produkt, dessen Daten der Kunde abzurufen wünscht, SmartConnect365 unterstützt (SC-Produkt), werden die Produktdaten in regelmäßigen produktbezogenen Abständen in die SmartConnect365-Cloud hochgeladen. Der EU-Kunde kann die erzeugten und hochgeladenen Daten anschließend über die SmartConnect365 - Anwendung online abrufen und downloaden.
Bei Produkten, die SmartConnect365 nicht unterstützen, werden die erzeugten Daten auf dem lokalen Speicher des Produkts gespeichert. Die gespeicherten Produktdaten können dort über den vorhandenen USB-Anschlusses mittels eines USB-Sticks ausgelesen werden. (Direct-Acces, fortan: „DA-Produkt“). Weitere Metadaten können dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
DA-Produkte, welche nicht standardmäßig einen USB-Anschluss aufweisen, werden auf gesonderte Anfrage des EU-Kunden nachträglich und kostenlos von der HOBART GmbH damit ausgestattet, wenn das Produkt nach Inkrafttreten des EU Data Act (12.09.2025) vom Hersteller in Verkehr gebracht wurde. Für die Anfrage zur Nachrüstung einer USB-Schnittstelle an einem DA-Produkt steht dem Kunden das folgende Kontaktformular zur Verfügung.
Inhaber der durch die vorstehenden Absätze gewonnenen Produktdaten ist die HOBART GmbH. Die Produktdaten dürfen nicht zur Entwicklung oder Weiterentwicklung eigener Produkte verwendet werden, die mit den angebotenen Produkten der Hobart GmbH wettbewerblich konkurrieren. Die Weitergabe der Informationen an Dritte zu diesem Zwecke ist gleichfalls untersagt.
Für gesonderte Anfragen zu der Weitergabe von Produktdaten an innerhalb der EU ansässige Dritte, finden sich weitere Informationen auf unserer Website: https://www.hobart.de/eu-data-act-erklaerung
§ 15 Schlussbestimmung / Gerichtsstand
Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt.
Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts/ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Offenburg. Der Erfüllungsort ist Offenburg. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.